Einberufung der Stimmberechtigten zur kommunalen Volksabstimmung vom 12. März 2023

21.02.2023

 

Volksabstimmung

Am 12. März 2023 findet eine kommunale Volksabstimmung statt. Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten werden zu diesem Urnengang einberufen.

Kommunale Vorlage

Gesamtsanierung Schulhaus HB 2

Massgebendes Recht

Massgebend sind das Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 19. Dezember 1976, die Verordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 sowie diverse Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen. Anwendbare kantonale Vorschriften sind das Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 1996 und die Verordnung über die politischen Rechte (VpR) vom 28. Oktober 1996.

Stimmfähigkeit

Stimmfähig sind Schweizer und Schweizerinnen, die am Abstimmungssonntag das 18. Altersjahr vollenden oder vollendet haben, und die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 398 ZGB).

Stimmregister

Für die Eintragung ins Stimmregister gelten die §§ 8 – 14 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR).

Zustellung des Stimmmaterials

Die Einwohnergemeinde stellt dieses den Stimmberechtigten spätestens bis Samstag, 18. Februar 2023, zu.

Persönliche Stimmabgabe

Das Stimmlokal befindet sich im Verwaltungsgebäude der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten. Es ist am Abstimmungssonntag von 10.00 bis 12.00 Uhr geöffnet.

Briefliche Stimmabgabe

Das Stimmrecht kann ab Erhalt des Materials bis zum 11. März 2023 brieflich ausgeübt werden. Später eingegangene Zustellkuverts werden nicht entgegengenommen. Die Stimmzettel sind offen in das Zustellkuvert zu legen. Der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben.

Strafbestimmung

Nach Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird mit Busse bestraft, wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt.

 

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