Roman FreyFriedensrichterSchützenhausweg 14 |
Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.
Zuständigkeit des Friedensrichters
I. Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht)Als urteilender Richter
Als Sühnerichter
Bis CHF 5'000 kann der Friedensrichter ein Urteilsvorschlag unterbreiten Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular "Schlichtungsgesuch" beim Friedensrichter gestellt werden: Schlichtungsgesuch Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet folgendes Formular Anwendung: Schlichtungsgesuch Arbeitsrecht Falls Sie die Formulare durch Anklicken des Links nicht öffnen können, speichern Sie die PDF-Dokumente vor dem Öffnen ab. Gehen Sie dazu folgendermassen vor:
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II. StrafsachenAls urteilender Richter
Erläuterungen, Tipps und Hinweise findet man in der Broschüre "Mein gutes Recht", herausgegeben vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler. (Männliche Bezeichnungen gelten auch für Frauen) |